Die Arbeitszeitkontrolle 2026 ist da!
Gemäss Art. 8 des Gesamtarbeitsvertrages des Maler- und Gipsergewerbes ist über die Arbeitsstunden im Betrieb, auf Grundlage der betrieblichen Arbeitsstundenrapporte, genau Buch zu führen. Für diesen Zweck stellt die ZPBK (Zentrale Paritätische Berufskommission) die Arbeitszeitkontrolle im Excelformat kostenlos zur Verfügung.
Mit dem neuen GAV 2026-2029 (weitere Infos folgen) wird die Erfassung der Reisezeit in der Arbeitszeitkontrolle zwingend vorgeschrieben (Art. 8.9 GAV, Art. 8.2 und Art. 8.8 GAV).
Für SMGV-Mitglieder und als Einzelvertragspartner angeschlossene Betriebe gilt die Erfassung der Reisezeit ab 1. April 2026. Sie haben die «Arbeitszeitkontrolle mit Abzug Reisezeit 2026» zu verwenden (vgl. Art. 8.8. GAV).
Für Nichtmitglieder bestimmt unter dem Vorbehalt der Allgemeinverbindlicherklärung der Bundesrat das Inkrafttreten der neuen Regelung (Zeitpunkt noch unbestimmt). Für Nichtverbandsbetriebe gilt Art. 8.8 GAV nicht. Aus diesem Grund müssen Nichtverbandsbetriebe die «Arbeitszeitkontrolle ohne Abzug Reisezeit 2026» verwenden.
Für die Führung der Arbeitszeitkontrolle und insbesondere die korrekte Erfassung der Reisezeit (Kapitel 4.3 auf Seite 5) beachten Sie bitte der Wegleitung zur Arbeitszeitkontrolle 2026.