Maler- sowie Gipser-Trockenbauerberufe fallen in die Stellenmeldepflicht 2026
Bekanntlich gilt in der Schweiz eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit. Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Diese werden im geschützten Bereich des Online-Stellenportals «Job-Room» der Arbeitslosenversicherung (ALV) publiziert. Anderweitig ausgeschrieben werden dürfen solche Stellen erst nach einer Sperrfrist von fünf Tagen.
Sowohl der Gipser-Trockenbauerberuf (Arbeitslosenquote 10%) als auch der Malerberuf (Arbeitslosenquote 5.3%) fallen ab dem 1. Januar 2026 unter die Stellenmeldepflicht.
Bei meldepflichtigen Berufsarten muss die Stelle zunächst beim RAV gemeldet werden. Dazu kann sich der Arbeitgeber online registrieren, oder er kann die Meldung telefonisch oder persönlich beim zuständigen RAV (am Sitz des Arbeitgebers) vornehmen.
Weitergehende Informationen können dem beigelegten Merkblatt zur Stellenmeldepflicht oder auf der Webseite des SECO entnommen werden.