GAV – Gesamtarbeitsvertrag
Für klare Verhältnisse in der Branche
Der SMGV schliesst mit den Gewerkschaften UNIA und Syna periodisch, in der Regel alle drei Jahre, einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab. Darin sind gemeinsame Bestimmungen über Abschluss, Inhalt (Minimallohn, Arbeitszeit usw.) und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden definiert.
Der GAV wird vom Bundesrat jeweils für allgemeinverbindlich erklärt und gilt somit zwingend für alle Maler- und Gipserbetriebe im Verbands- bzw. Vertragsgebiet des SMGV. Es werden auch diejenigen Unternehmen erfasst, die nicht Mitglied des SMGV sind. Die Bestimmungen gelten unmittelbar und können weder wegbedungen noch durch Abreden zu Ungunsten der Arbeitnehmer/innen abgeändert werden.
Annahme neuer Gesamtarbeitsvertrag 2026 – 2029
Die Sozialpartner konnten sich in mehreren Verhandlungsrunden auf ein Verhandlungsresultat für einen neuen Gesamtarbeitsvertrag GAV 2026 – 2029 einigen. Sowohl die SMGV-Delegierten (11.12.2025) als auch die Arbeitnehmerseite (13.12.2025) haben dem Verhandlungsergebnis und damit dem neuen GAV 2026-2029 zugestimmt.
Alle Neuerungen entnehmen Sie dem Dokument «Neuerungen Gesamtarbeitsvertrag Maler und Gipser 2026 - 2029». Der neue GAV tritt per 1. April 2026 in Kraft.
Arbeitszeitkontrolle
Gemäss Art. 8.9 des GAV ist über die Arbeitsstunden im Betrieb, auf Grundlage der betrieblichen Arbeitsstundenrapporte, genau Buch zu führen.
Für diesen Zweck stellen wir Ihnen die Arbeitszeitkontrolle im Format Excel kostenlos zur Verfügung.
Die Arbeiszeitkontrolle der Jahre 2024, 2023, 2022 und 2021 finden Sie im Downloadcenter.
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Arbeitszeitkontrolle 2026
Mit dem neuen GAV 2026-2029 (weitere Infos folgen) wird die Erfassung der Reisezeit in der Arbeitszeitkontrolle zwingend vorgeschrieben (Art. 8.9 GAV, Art. 8.2 und Art. 8.8 GAV).
Für SMGV-Mitglieder und als Einzelvertragspartner angeschlossene Betriebe gilt die Erfassung der Reisezeit ab 1. April 2026. Sie haben die «Arbeitszeitkontrolle mit Abzug Reisezeit 2026» zu verwenden (vgl. Art. 8.8. GAV).
Für Nichtmitglieder bestimmt unter dem Vorbehalt der Allgemeinverbindlicherklärung der Bundesrat das Inkrafttreten der neuen Regelung (Zeitpunkt noch unbestimmt). Für Nichtverbandsbetriebe gilt Art. 8.8 GAV nicht. Aus diesem Grund müssen Nichtverbandsbetriebe die «Arbeitszeitkontrolle ohne Abzug Reisezeit 2026» verwenden.
Für die Führung der Arbeitszeitkontrolle und insbesondere die korrekte Erfassung der Reisezeit (Kapitel 4.3 auf Seite 5) beachten Sie bitte der Wegleitung zur Arbeitszeitkontrolle 2026.
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Arbeitszeitkontrolle mit Abzug Reisezeit 2026xlsx, 662 kB
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Arbeitszeitkontrolle ohne Abzug Reisezeit 2026xlsx, 662 kB
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Arbeitszeitkontrolle 2026: Wegleitungpdf, 278 kB
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Arbeitszeitkontrolle 2026: Ferienguthaben berechnenxlsx, 50 kB
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Arbeitszeitkontrolle 2026: Umrechnungstabelle «Dezimal in Minuten»pdf, 86 kB
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Arbeitszeitkontrolle 2025
Wichtiger Hinweis zur AZK 2025
Beim Formular der Arbeitszeitkontrolle 2025 (Version v15d) hat sich ein Fehler eingeschlichen. Das Ferienguthaben bei einem Austritt im Januar 2025 wird falsch berechnet.
Für Arbeitnehmende mit einem Austritt im Januar 2025 ist deshalb das Ferienguthaben anhand der korrigierten AZK 2025 (neu Version V16a) zu berechnen.
Für alle anderen Mitarbeitenden ohne Austritt im Januar 2025 kann die Version v15d weiterhin genutzt werden.
Samstagsarbeit
Es gilt weiterhin grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) (Art. 8.1.1. des GAV). Die regelmässige Aufteilung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage (Montag bis Samstag) ist unzulässig.
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme und unterliegt neu in jedem Fall einer Meldepflicht. Der Arbeitgeber hat die Meldung für Samstagsarbeit mittels vollständig ausgefülltem Meldeformular bis spätestens Freitagnachmittag 15.00 Uhr an die zuständige RPBK vorzunehmen (Art. 8.1.2 des GAV).
Wichtig: Die vorgängige digitale Meldung der Samstagsarbeit bis Freitag, 15 Uhr ist zwingend. Es handelt sich lediglich um eine Melde- jedoch nicht um eine Bewilligungspflicht. In der Meldung sind die Baustelle sowie die Namen der Mitarbeitenden anzugeben. Die Anleitung für die Meldung der Samstagsarbeit finden Sie nachstehend.
Betriebe können aufgrund ihrer Betriebsgrösse und ihrer Anzahl Mitarbeitenden zudem neu eine definierte Anzahl Samstage ohne Lohnzuschlag von 25% zzgl. Anteil 13. Monatslohn arbeiten.
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Betriebsgrösse (Anzahl Mitarbeitende) |
Betriebskontingent pro Kalenderjahr: Maximale Anzahl Samstage ohne Lohnzuschlag (25 %) pro Betrieb | Arbeitnehmerkontingent pro Kalenderjahr: Maximale Anzahl Samstage pro Mitarbeitenden ohne Lohnzuschlag (25%) |
| 1 | 3 | 3 |
| 2 - 5 | 4 | 3 |
| 6 - 10 | 5 | 3 |
| 11 - 20 | 6 | 3 |
| 21 - 30 | 7 | 3 |
| 31 - 50 | 8 | 3 |
| 51 - 100 | 9 | 3 |
| Ab 101 | 10 | 3 |
Sobald der Arbeitgeber im Kalenderjahr eines der beiden Kontingente ausgeschöpft hat, ist für jede weitere Samstagsarbeit ein Lohnzuschlag von 25 % geschuldet.
Der Lohnzuschlag wird dem Arbeitnehmer mit dem Lohn des Folgemonats ausbezahlt und auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen.
Stellenmeldepflicht neu für Maler sowie Gipser-Trockenbauerberufe
Bekanntlich gilt in der Schweiz eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit. Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Diese werden im geschützten Bereich des Online-Stellenportals «Job-Room» der Arbeitslosenversicherung (ALV) publiziert. Anderweitig ausgeschrieben werden dürfen solche Stellen erst nach einer Sperrfrist von fünf Tagen.
Sowohl der Gipser-Trockenbauerberuf (Arbeitslosenquote 10%) als auch der Malerberuf (Arbeitslosenquote 5.3%) fallen ab dem 1. Januar 2026 unter die Stellenmeldepflicht.
Bei meldepflichtigen Berufsarten muss die Stelle zunächst beim RAV gemeldet werden. Dazu kann sich der Arbeitgeber online registrieren, oder er kann die Meldung telefonisch oder persönlich beim zuständigen RAV (am Sitz des Arbeitgebers) vornehmen.
Weitergehende Informationen können dem Merkblatt zur Stellenmeldepflicht im Downloadcenter oder auf der Webseite des SECO entnommen werden.
Verstösse gegen die Meldepflicht werden gemäss Art. 117a AIG bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht und können mit einer Geldstrafe von bis zu 40'000 Franken geahndet werden. Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe bis zu 20’000 Franken.