GAV – Gesamtarbeitsvertrag

Für klare Verhältnisse in der Branche

Der SMGV schliesst mit den Gewerkschaften UNIA und Syna periodisch, in der Regel alle drei Jahre, einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab. Darin sind gemeinsame Bestimmungen über Abschluss, Inhalt (Minimallohn, Arbeitszeit usw.) und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden definiert.

Der GAV wird vom Bundesrat jeweils für allgemeinverbindlich erklärt und gilt somit zwingend für alle Maler- und Gipserbetriebe im Verbands- bzw. Vertragsgebiet des SMGV. Es werden auch diejenigen Unternehmen erfasst, die nicht Mitglied des SMGV sind. Die Bestimmungen gelten unmittelbar und können weder wegbedungen noch durch Abreden zu Ungunsten der Arbeitnehmer/innen abgeändert werden.

Annahme neuer Gesamtarbeitsvertrag 2026 – 2029

Die Sozialpartner konnten sich in mehreren Verhandlungsrunden auf ein Verhandlungsresultat für einen neuen Gesamtarbeitsvertrag GAV 2026 – 2029 einigen. Sowohl die SMGV-Delegierten (11.12.2025) als auch die Arbeitnehmerseite (13.12.2025) haben dem Verhandlungsergebnis und damit dem neuen GAV 2026-2029 zugestimmt.

Alle Neuerungen entnehmen Sie dem Dokument «Neuerungen Gesamtarbeitsvertrag Maler und Gipser 2026 - 2029». Der neue GAV tritt per 1. April 2026 in Kraft.

Arbeitszeitkontrolle

Gemäss Art. 8.9 des GAV ist über die Arbeitsstunden im Betrieb, auf Grundlage der betrieblichen Arbeitsstundenrapporte, genau Buch zu führen.
Für diesen Zweck stellen wir Ihnen die Arbeitszeitkontrolle im Format Excel kostenlos zur Verfügung.

Die Arbeiszeitkontrolle der Jahre 2024, 2023, 2022 und 2021 finden Sie im Downloadcenter.

 

Samstagsarbeit

Es gilt weiterhin grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) (Art. 8.1.1. des GAV). Die regelmässige Aufteilung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage (Montag bis Samstag) ist unzulässig. 

Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme und unterliegt neu in jedem Fall einer Meldepflicht. Der Arbeitgeber hat die Meldung für Samstagsarbeit mittels vollständig ausgefülltem Meldeformular bis spätestens Freitagnachmittag 15.00 Uhr an die zuständige RPBK vorzunehmen (Art. 8.1.2 des GAV).

Wichtig: Die vorgängige digitale Meldung der Samstagsarbeit bis Freitag, 15 Uhr ist zwingend. Es handelt sich lediglich um eine Melde- jedoch nicht um eine Bewilligungspflicht. In der Meldung sind die Baustelle sowie die Namen der Mitarbeitenden anzugeben. Die Anleitung für die Meldung der Samstagsarbeit finden Sie nachstehend. 

Betriebe können aufgrund ihrer Betriebsgrösse und ihrer Anzahl Mitarbeitenden zudem neu eine definierte Anzahl Samstage ohne Lohnzuschlag von 25% zzgl. Anteil 13. Monatslohn arbeiten.

Betriebsgrösse

(Anzahl Mitarbeitende)
Betriebskontingent pro Kalenderjahr: Maximale Anzahl Samstage ohne Lohnzuschlag (25 %) pro Betrieb Arbeitnehmerkontingent pro Kalenderjahr: Maximale Anzahl Samstage pro Mitarbeitenden ohne Lohnzuschlag (25%)
1 3 3
2 - 5 4 3
6 - 10 5 3
11 - 20 6 3
21 - 30 7 3
31 - 50 8 3
51 - 100 9 3
Ab 101 10 3

Sobald der Arbeitgeber im Kalenderjahr eines der beiden Kontingente ausgeschöpft hat, ist für jede weitere Samstagsarbeit ein Lohnzuschlag von 25 % geschuldet. 

Der Lohnzuschlag wird dem Arbeitnehmer mit dem Lohn des Folgemonats ausbezahlt und auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen.

Stellenmeldepflicht neu für Maler sowie Gipser-Trockenbauerberufe

Bekanntlich gilt in der Schweiz eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit. Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Diese werden im geschützten Bereich des Online-Stellenportals «Job-Room» der Arbeitslosenversicherung (ALV) publiziert. Anderweitig ausgeschrieben werden dürfen solche Stellen erst nach einer Sperrfrist von fünf Tagen.

Sowohl der Gipser-Trockenbauerberuf (Arbeitslosenquote 10%) als auch der Malerberuf (Arbeitslosenquote 5.3%) fallen ab dem 1. Januar 2026 unter die Stellenmeldepflicht.

Bei meldepflichtigen Berufsarten muss die Stelle zunächst beim RAV gemeldet werden. Dazu kann sich der Arbeitgeber online registrieren, oder er kann die Meldung telefonisch oder persönlich beim zuständigen RAV (am Sitz des Arbeitgebers) vornehmen.

Weitergehende Informationen können dem Merkblatt zur Stellenmeldepflicht im Downloadcenter oder auf der Webseite des SECO entnommen werden.

Verstösse gegen die Meldepflicht werden gemäss Art. 117a AIG bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht und können mit einer Geldstrafe von bis zu 40'000 Franken geahndet werden. Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe bis zu 20’000 Franken.

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