Finanzierung vorbereitende Kurse BP und HFP

Ab 2018 werden Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen eine bundesweit einheitliche finanzielle Unterstützung erhalten. Bisher geleistete Kantonsbeiträge an die Anbieter von vorbereitenden Kursen (angebotsorientierte Finanzierung) werden zukünftig in Form von Bundesbeiträgen direkt an die Kursabsolvierenden fliessen (subjektorientierte Finanzierung). Mit der neuen Finanzierung wird die öffentliche Unterstützung im Bereich der eidgenössischen Prüfungen erhöht.

Informationsblatt vom Bund

Link zum SBFI: Finanzierung vorbereitende Kurse BP und HFP

Die Finanzierung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Absolvierende von vorbereitenden Kursen mit Wohnsitz in der Schweiz, die nach dem 1. Januar 2018 eine eidgenössische Prüfung ablegen, können – unabhängig vom Prüfungserfolg – Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse beantragen.


Ein Teil der vorbereitenden Kurse wird heute durch die Kantone in Form von Beiträgen an die Kursanbieter subventioniert (über die interkantonale Fachschulvereinbarung FSV). Die Absolvierenden dieser Kurse profitieren durch die Kantonsbeiträge bereits von einer entsprechend tieferen Kursgebühr und sind deshalb nicht beitragsberechtigt für zusätzliche Bundesbeiträge (Doppelfinanzierung).

Das SBFI empfiehlt den Kursteilnehmenden bzw. Absolvierenden, sich bei ihren Kursanbietern zu erkundigen, ob eine kantonale Unterstützung des vorbereitenden Kurses vorliegt.

Bundesbeiträge beantragen können Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im Anschluss die jeweilige eidgenössische Prüfung absolvieren. Der vorbereitende Kurs muss auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet und nach dem 1.1.2017 gestartet sein. Zudem darf der Kurs nicht bereits über die interkantonale Fachschulvereinbarung FSV Subventionen erhalten haben.

Das Beitragsgesuch wird im Normalfall nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung gestellt – unabhängig vom Prüfungserfolg. Damit wird die Abgrenzung zur Finanzierung der berufsorientierten Weiterbildung sichergestellt, welche teilweise ebenfalls in den vorbereitenden Kursen stattfindet (z.B. Abschluss des vorbereitenden Kurses mit einem Kurs- oder Branchenzertifikat).

Das bedeutet, dass die Absolvierenden die Beiträge für die entstandenen Kurskosten nachschüssig erhalten. Die Vorfinanzierung der Kursgebühren bis zum Erhalt der Bundesbeiträge wird entweder von den Absolvierenden oder mit Hilfe von Unterstützung durch Dritte getragen. Dies können zum Beispiel Arbeitgeber (Weiterbildungsvereinbarung), Branchenverbände (Branchenfonds), ein kantonales Stipendium, Darlehen oder weitere Dritte sein.


In dem Ausnahmefall, dass Kursteilnehmende die Vorfinanzierung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht leisten können und auch keine Unterstützung von Dritten erhalten, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung möglich . Hierfür ist unter anderem ein Bedarfsausweis erforderlich.

Für die Stellung eines Beitragsgesuchs nach Absolvierung der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es wurde ein auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichneter Kurs (bzw. mehrere vorbereitende Kurse) absolviert. Als Nachweis ist eine Bestätigung über die vom Absolvierenden bezahlten sowie die anrechenbaren Kursgebühren (Zahlungsbestätigung) einzureichen. Die Zahlungsbestätigung wird den Kursteilnehmenden bzw. Absolvierenden von den Kursanbietern ausgestellt für Kurse, die auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet sind und nach dem 1.1.2017 begonnen haben (vorausgesetzt, die Kurse wurden nicht kantonal über die interkantonale Fachschulvereinbarung FSV subventioniert). Das SBFI empfiehlt den Kursteilnehmenden bzw. Absolvierenden, sich bei ihren Kursanbietern nach der Zahlungsbestätigung zu erkundigen.
  • Es wurde eine eidgenössische Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung absolviert (gilt bei Prüfungsdatum nach dem 1.1.2018). Als Nachweis ist die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Prüfung (Prüfungsverfügung) einzureichen. Diese erhält der Kursabsolvierende von der Prüfungsträgerschaft, wenn er zur Prüfung antritt. Meldet sich der Kursabsolvierende fristgerecht (gemäss Prüfungsordnung) oder nicht fristgerecht aber begründet (z.B. Militär, Krankheit) von der eidgenössischen Prüfung ab, kann das Beitragsgesuch gestellt werden, sobald der Kursabsolvierende erneut zur Prüfung antritt.
  • Der Wohnsitz des Absolventen oder der Absolventin liegt zum Zeitpunkt des Erhalts der Prüfungsverfügung in der Schweiz.


Das Beitragsgesuch ist innerhalb von 5 Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung einzureichen. Der vorbereitende Kurs darf nicht länger als 7 Jahre vor Absolvieren der Prüfung zurückliegen. Für einen vorbereitenden Kurs darf dieselbe Zahlungsbestätigung nur einmal eingereicht werden.

Aus verfahrensökonomischen Gründen kann ein Gesuch gestellt werden, wenn sich die anrechenbaren Kursgebühren für den besuchten Kurs oder die kumulierten anrechenbaren Kursgebühren von mehreren besuchten Kursen auf insgesamt über CHF 1000 belaufen.

Die Höhe der Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen berechnet sich aus dem Beitragssatz und der Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren.

Als anrechenbar gilt derjenige Teil eines Kurses, der unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung dient. Gebühren für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen, Diplomfeier und weitere Kosten, die nicht direkt mit dem Inhalt der eidgenössischen Prüfung zusammenhängen, können entsprechend nicht an den Subventionsanspruch angerechnet werden.

Der Beitragssatz wird bis zur Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren angewendet. Werden für die Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung mehrere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden. Es gibt je eine Obergrenze für die eidgenössischen Berufsprüfungen und für die eidgenössischen höheren Fachprüfungen. Die Höhe der Obergrenzen wird in der Berufsbildungsverordnung festgelegt. Sie soll CHF 9‘500 für Berufsprüfungen und CHF 10‘500 für höhere Fachprüfungen betragen.

Die Beiträge können seit dem 1. Januar 2018 online über ein elektronisches Informationsportal beantragt werden – sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden. Die Absolvierenden bzw. Kursteilnehmenden erhalten mit der Eröffnung eines User-Accounts Zugang zum Informationsportal. Das Informationsportal ist über die Homepage des SBFI zugänglich.

Hier finden Sie die Empfehlungen vom SMGV zur Finanzierung der beruflichen Abschlüsse:

Merkblatt zur Finanzierung der beruflichen Abschluesse