Finanzierung

Gimafonds

Sinn und Zweck des Gimafonds ist es, dafür zu sorgen, dass individuelle Weiterbildungs- und Berufsziele nicht an der Kostenfrage scheitern. Die direkte, Kursteilnehmende entlastende finanzielle Beihilfe, ist ein heute nicht mehr wegzudenkender Bestandteil der Bildungspolitik des Maler- und des Gipsergewerbes.

Der Gimafonds besteht seit 1978. Kurz zuvor, im August 1977, hatte der Bundesrat die zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern geschlossene Vereinbarung über die berufsorientierte Weiterbildung als allgemeinverbindlich erklärt. Damit war die Basis für die Einführung eines obligatorischen Berufsbeitrages gegeben. Die Arbeit des dafür geschaffenen Gimafonds konnte beginnen.

Träger des Gimafonds

Auch heute noch wird der Gimafonds paritätisch getragen von den Gewerkschaften UNIA und Syna sowie vom Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verband SMGV. Was damals mit dem Anliegen begann, die berufsorientierte Weiterbildung gezielt zu fördern, hat sich nach über 30 Jahren bestens bewährt und etabliert. Inzwischen profitieren auch die Lernenden davon.

Leistungen

Der Gimafonds unterstützt die Weiterbildung durch finanzielle Zuwendungen. Er leistet Beiträge an Kurskosten und teilweise Entschädigungen für Lohnausfall.

Nebst den Kursen der berufsorientierten Weiterbildung und für Lernende beteiligt sich der Gimafonds auch an den Kosten weiterer Lehrgänge. 

Stand September 2023 werden folgende Entschädigungen entrichtet:

 

Lehrgang/Abschluss

Entschädigung (Teilnehmende ohne Unterstützungspflicht)

Entschädigung (Teilnehmende mit Unterstützungspflicht)

Baustellenleiter/in

CHF 5100.00

CHF 5700.00

Projektleiter/in Farbe

CHF 8800.00

CHF 9900.00

Malermeister/in

CHF 9000.00

CHF 10’100.00

Dekorationsmaler/in

CHF 12’300.00

CHF 13’800.00

Gestalter/in im Handwerk

CHF 7000.00

CHF 7800.00

Gestaltungsexperte/in im Handwerk

CHF 12’000.00

CHF 13’400.00

Farbgestalter/in

CHF 26’300.00

CHF 29’300.00

 

 

 

Vorarbeiter/in Gips-, Trockenbau- und Dämmtechnik

CHF 18’300.00

CHF 20’400.00

Projektleiter/in Gips-, Trockenbau- und Dämmtechnik

CHF 10’000.00

CHF 11’200.00

Stuckateurmeister/in / Meister/in Gips-, Trockenbau- und Dämmtechnik

CHF 8700.00

CHF 9700.00

Spezialist/in Gipstechnik

CHF 7’000.00

CHF 7’800.00

Spezialist/in Trockenbautechnik

CHF 8’350.00

CHF 9’300.00

Spezialist/in Dämmtechnik

CHF 7’000.00

CHF 7’800.00

 

 

 

Handwerker/in in der Denkmalpflege

CHF 7’600.00

CHF 8’500.00

Bautenschutzfachmann/frau

CHF 4’000.00

CHF 4’000.00

Bitte beachten Sie, dass es zu Anpassungen der Pauschalen kommen kann. Informationen zu den aktuell geltenden Entschädigungen finden Sie auf der Webseite des Gimafonds.

WICHTIG:
Entschädigungsberechtigte Selbständigerwerbende, Geschäftsführer/innen und Gesellschafter/innen erhalten 50 Prozent der pauschalen Entschädigung.

Anspruchsberechtigung

Arbeitnehmende

Anspruch auf Leistungen haben alle Arbeitnehmenden, die im Moment des Kursbeginns in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, dem Berufsbeitrag Gimafonds unterstellt sind sowie regelmässig und grundsätzlich während mindestens sechs Monaten vor Kursbeginn und ohne Unterbruch beim Besuch des Kursangebotes Beiträge bezahlt haben. Mit Beendigung des Beitragsabzuges vom Lohn erlischt jeglicher Entschädigungsanspruch.

Arbeitgebende

Die Arbeitgebenden (Selbständigerwerbende/r, Geschäftsführer/in, Gesellschafter/in) haben mit Erfüllung ihrer Beitragsverpflichtung auch einen teilweisen Anspruch auf Entschädigungen.
Detaillierte Informationen über die Ausrichtung von Kurskosten- und Lohnentschädigungen sind dem Reglement zu entnehmen.

Temporäre Arbeitnehmende

Für den Grossteil der temporären Arbeitnehmenden, die bei einem Personalverleiher angestellt sind, gilt seit dem 01.01.2012 der GAV Personalverleih, für den sie auch Weiterbildungsbeiträge entrichten. Eine allfällige Kursentschädigung ist aufgrund dessen nicht beim Gimafonds, sondern beim Weiterbildungsfonds des Personalverleih Temptraining zu beantragen.

Das Gesuch bei Temptraining ist unbedingt vor der definitiven Kursanmeldung zu stellen.
Arbeitnehmende von einem nicht dem GAV Personalverleih unterstellten Temporärbüros werden vom Gimafonds entschädigt, falls sie gemäss Reglement anspruchsberechtig sind.

Kontakt

Gimafonds Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
+41 44 295 30 60
www.gimafonds.ch
 

Logo Gimafonds

Subventionen

Seit 2018 erhalten Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen eine bundesweit einheitliche finanzielle Unterstützung. Bisher geleistete Kantonsbeiträge an die Anbieter von vorbereitenden Kursen (angebotsorientierte Finanzierung) werden zukünftig in Form von Bundesbeiträgen direkt an die Kursabsolvierenden fliessen (subjektorientierte Finanzierung). Mit der neuen Finanzierung wird die öffentliche Unterstützung im Bereich der eidgenössischen Prüfungen erhöht.

Informationsblatt vom Bund
Link zum SBFI: Finanzierung vorbereitende Kurse BP und HFP

FAQ Subventionen

  • Seit wann gilt die neue Finanzierung?

    Die Finanzierung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Absolvierende von vorbereitenden Kursen mit Wohnsitz in der Schweiz, die nach dem 1. Januar 2018 eine eidgenössische Prüfung ablegen, können – unabhängig vom Prüfungserfolg – Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse beantragen.

    Ein Teil der vorbereitenden Kurse wird heute durch die Kantone in Form von Beiträgen an die Kursanbieter subventioniert (über die interkantonale Fachschulvereinbarung FSV). Die Absolvierenden dieser Kurse profitieren durch die Kantonsbeiträge bereits von einer entsprechend tieferen Kursgebühr und sind deshalb nicht beitragsberechtigt für zusätzliche Bundesbeiträge (Doppelfinanzierung).

    Das SBFI empfiehlt den Kursteilnehmenden bzw. Absolvierenden, sich bei ihren Kursanbietern zu erkundigen, ob eine kantonale Unterstützung des vorbereitenden Kurses vorliegt.
     

  • Wer kann Bundesbeiträge beantragen und zu welchem Zeitpunkt?

    Bundesbeiträge beantragen können Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im Anschluss die jeweilige eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung absolvieren. Der vorbereitende Kurs muss auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet und nach dem 1.1.2017 gestartet sein. Zudem darf der Kurs nicht bereits über die interkantonale Fachschulvereinbarung FSV Subventionen erhalten haben.

    Das Beitragsgesuch wird im Normalfall nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung gestellt – unabhängig vom Prüfungserfolg. Damit wird die Abgrenzung zur Finanzierung der berufsorientierten Weiterbildung sichergestellt, die teilweise ebenfalls in den vorbereitenden Kursen stattfindet (z. B. Abschluss des vorbereitenden Kurses mit einem Kurs- oder Branchenzertifikat).

    Das bedeutet, dass die Absolvierenden die Beiträge für die entstandenen Kurskosten nachschüssig erhalten. Die Vorfinanzierung der Kursgebühren bis zum Erhalt der Bundesbeiträge wird entweder von den Absolvierenden oder mit Unterstützung durch Dritte getragen. Dies können zum Beispiel Arbeitgebende (Weiterbildungsvereinbarung), Branchenverbände (Branchenfonds), ein kantonales Stipendium, Darlehen oder weitere Dritte sein.

    In dem Ausnahmefall, dass Kursteilnehmende die Vorfinanzierung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht leisten können und auch keine Unterstützung von Dritten erhalten, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung möglich. Hierfür ist unter anderem ein Bedarfsausweis erforderlich.
     

  • Welche Beitragsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Für die Stellung eines Beitragsgesuchs nach Absolvierung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung gelten folgende Voraussetzungen:

    • Es wurde ein auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichneter Kurs (bzw. mehrere vorbereitende Kurse) absolviert. Als Nachweis ist eine Bestätigung über die vom Absolvierenden bezahlten sowie die anrechenbaren Kursgebühren (Zahlungsbestätigung) einzureichen. Die Zahlungsbestätigung wird den Kursteilnehmenden bzw. Absolvierenden von den Kursanbietern ausgestellt für Kurse, die auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet sind und nach dem 1.1.2017 begonnen haben (vorausgesetzt die Kurse wurden nicht kantonal über die interkantonale Fachschulvereinbarung FSV subventioniert). Das SBFI empfiehlt den Kursteilnehmenden bzw. Absolvierenden, sich bei ihren Kursanbietern nach der Zahlungsbestätigung zu erkundigen.
    • Es wurde eine eidgenössische Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung absolviert (gilt bei Prüfungsdatum nach dem 1.1.2018). Als Nachweis ist die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten Prüfung (Prüfungsverfügung) einzureichen. Diese erhält der/die Kursabsolvierende von der Prüfungsträgerschaft, wenn er/sie zur Prüfung antritt. Meldet sich der/die Kursabsolvierende fristgerecht (gemäss Prüfungsordnung) oder nicht fristgerecht aber begründet (z. B. Militär, Krankheit) von der Prüfung ab, kann das Beitragsgesuch gestellt werden, sobald der/die Kursabsolvierende erneut zur Prüfung antritt.
    • Der Wohnsitz des Absolventen oder der Absolventin liegt zum Zeitpunkt des Erhalts der Prüfungsverfügung in der Schweiz.

    Das Beitragsgesuch ist innerhalb von 5 Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung einzureichen. Der vorbereitende Kurs darf nicht länger als 7 Jahre vor Absolvieren der Prüfung zurückliegen. Für einen vorbereitenden Kurs darf dieselbe Zahlungsbestätigung nur einmal eingereicht werden.

    Aus verfahrensökonomischen Gründen kann ein Gesuch gestellt werden, wenn sich die anrechenbaren Kursgebühren für den besuchten Kurs oder die kumulierten anrechenbaren Kursgebühren von mehreren besuchten Kursen auf insgesamt über CHF 1000 belaufen.
     

  • Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?

    Die Höhe der Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen berechnet sich aus dem Beitragssatz und der Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren.

    Als anrechenbar gilt derjenige Teil eines Kurses, der unmittelbar der Vorbereitung auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Gebühren für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen, Diplomfeier und weitere Kosten, die nicht direkt mit dem Inhalt der eidgenössischen Prüfung zusammenhängen, können entsprechend nicht an den Subventionsanspruch angerechnet werden.

    Der Beitragssatz wird bis zur Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren angewendet. Werden für die Vorbereitung auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung mehrere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden. Es gibt je eine Obergrenze für die eidgenössischen Berufsprüfungen und für die eidgenössischen höheren Fachprüfungen. Die Höhe der Obergrenzen wird in der Berufsbildungsverordnung festgelegt. Sie soll CHF 9‘500 für Berufsprüfungen und CHF 10‘500 für höhere Fachprüfungen betragen.
     

  • Wie können die Beiträge beantragt werden?

    Die Beiträge können online über ein elektronisches Informationsportal beantragt werden – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Absolvierenden bzw. Kursteilnehmenden erhalten mit der Eröffnung eines User-Accounts Zugang zum Informationsportal. Das Informationsportal ist über die Website des SBFI zugänglich.

Empfehlungen des SMGV

Hier finden Sie die Empfehlungen des SMGV zur Finanzierung der beruflichen Abschlüsse:
 

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