GAV – Gesamtarbeitsvertrag

Für klare Verhältnisse in der Branche

Der SMGV schliesst mit den Gewerkschaften UNIA und Syna periodisch, in der Regel alle drei Jahre, einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab. Darin sind gemeinsame Bestimmungen über Abschluss, Inhalt (Minimallohn, Arbeitszeit usw.) und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden definiert.

Der GAV wird vom Bundesrat jeweils für allgemeinverbindlich erklärt und gilt somit zwingend für alle Maler- und Gipserbetriebe im Verbands- bzw. Vertragsgebiet des SMGV. Es werden auch diejenigen Unternehmen erfasst, die nicht Mitglied des SMGV sind. Die Bestimmungen gelten unmittelbar und können weder wegbedungen noch durch Abreden zu Ungunsten der Arbeitnehmer/innen abgeändert werden.

Verlängerung des aktuellen Gesamtarbeitsvertrages bis März 2026

Leider konnten die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter bislang keine Einigung für einen neuen, dreijährigen GAV erzielen. Daher haben sich die Sozialpartner darauf geeinigt, den bestehenden GAV mit einigen Anpassungen für ein Jahr, das heisst bis 31. März 2026, zu verlängern. Dies schafft die Basis für weitere Verhandlungsgespräche zur Erzielung einer Einigung eines neuen, dreijährigen GAV.

Alle Anpassungen entnehmen Sie dem untenstehenden Dokument. Die Änderungen treten ab 1. April 2025 in Kraft.

Arbeitszeitkontrolle

Gemäss Art. 8 des GAV ist über die Arbeitsstunden im Betrieb, auf Grundlage der betrieblichen Arbeitsstundenrapporte, genau Buch zu führen.
Für diesen Zweck stellen wir Ihnen die Arbeitszeitkontrolle im Format Excel kostenlos zur Verfügung.

Die Arbeiszeitkontrolle der Jahre 2023, 2022 und 2021 finden Sie im Downloadcenter.

Wichtiger Hinweis!

Beim Formular der Arbeitszeitkontrolle 2025 (Version v15d) hat sich ein Fehler eingeschlichen. Das Ferienguthaben bei einem Austritt im Januar 2025 wird falsch berechnet.

Für Arbeitnehmende mit einem Austritt im Januar 2025 ist deshalb das Ferienguthaben anhand der korrigierten AZK 2025 (neu Version V16a) zu berechnen.

Für alle anderen Mitarbeitenden ohne Austritt im Januar 2025 kann die Version v15d weiterhin genutzt werden.

Stellenmeldepflicht nur für Gipser-Trockenbauerberufe

Als Folge der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative trat am 1. Juli 2018 die Stellenmeldepflicht (Dokumente im Downloadcenter) für Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mehr als 8 Prozent in Kraft. Ab dem 1. Januar 2020 wurde sie auf Berufsarten ausgedehnt, bei denen die Arbeitslosenquote über 5 Prozent liegt. Das SECO hat die Liste mit den meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2024 publiziert. Unter die Stellenmeldepflicht fallen die Berufe Gipser-Trockenbauer/in und Gipserpraktiker/in. Die Malerberufe gehören nicht dazu. Die Liste finden Sie ab sofort online auf arbeit.swiss.

Es ist grundsätzlich wichtig, dass Sie vor der Ausschreibung und Anstellung neuer Mitarbeitender das Online-Check-up 2025 konsultieren, auf dem die jeweils meldepflichtigen Berufsarten aufgeführt sind.

Verstösse gegen die Meldepflicht werden gemäss Art. 117a AIG bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht und können mit einer Geldstrafe von bis zu 40'000 Franken geahndet werden. Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe bis zu 20’000 Franken.

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