GAV – Gesamtarbeitsvertrag
Für klare Verhältnisse in der Branche
Der SMGV schliesst mit den Gewerkschaften UNIA und Syna periodisch, in der Regel alle drei Jahre, einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab. Darin sind gemeinsame Bestimmungen über Abschluss, Inhalt (Minimallohn, Arbeitszeit usw.) und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden definiert.
Der GAV wird vom Bundesrat jeweils für allgemeinverbindlich erklärt und gilt somit zwingend für alle Maler- und Gipserbetriebe im Verbands- bzw. Vertragsgebiet des SMGV. Es werden auch diejenigen Unternehmen erfasst, die nicht Mitglied des SMGV sind. Die Bestimmungen gelten unmittelbar und können weder wegbedungen noch durch Abreden zu Ungunsten der Arbeitnehmer/innen abgeändert werden.
Lohnerhöhung per 1. April
Gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2022−2025 für das Maler- und Gipsergewerbe steht per per 1. April 2024 eine Lohnerhöhung von 50 Franken monatlich für alle bestehenden Mitarbeitenden an.
Diese Lohnerhöhung ist aber nicht (nochmals) zu gewähren, wenn ein Lohn per 1. Januar 2024 bereits in entsprechender Höhe von 50 Franken erhöht worden ist.
Ebenso werden die Sockellöhne (für Neueinstellungen) per 1. April 2024 in allen Kategorien um 25 Franken im Monat angehoben.
Die entsprechende GAV-Information ist den Maler- und Gipserunternehmen im Verbandsgebiet des SMGV bereits zugestellt worden. Diese finden Sie im Downloadcenter.
Arbeitszeitkontrolle
Gemäss Art. 8 des GAV ist über die Arbeitsstunden im Betrieb, auf Grundlage der betrieblichen Arbeitsstundenrapporte, genau Buch zu führen.
Für diesen Zweck stellen wir Ihnen die Arbeitszeitkontrolle im Format Excel kostenlos zur Verfügung.
Die Arbeiszeitkontrolle der Jahre 2022, 2021 und 2020 finden Sie im Downloadcenter.
Arbeitszeitkontrolle 2024
Arbeitszeitkontrolle 2023
Stellenmeldepflicht nur für Gipser-Trockenbauerberufe
Als Folge der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative trat am 1. Juli 2018 die Stellenmeldepflicht (Dokumente im Downloadcenter) für Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mehr als 8 Prozent in Kraft. Ab dem 1. Januar 2020 wurde sie auf Berufsarten ausgedehnt, bei denen die Arbeitslosenquote über 5 Prozent liegt. Das SECO hat die Liste mit den meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2024 publiziert. Unter die Stellenmeldepflicht fallen die Berufe Gipser-Trockenbauer/in und Gipserpraktiker/in. Die Malerberufe gehören nicht dazu. Die Liste finden Sie ab sofort online auf arbeit.swiss.
Es ist grundsätzlich wichtig, dass Sie vor der Ausschreibung und Anstellung neuer Mitarbeitender das Online-Check-up 2024 konsultieren, auf dem die jeweils meldepflichtigen Berufsarten aufgeführt sind.
Verstösse gegen die Meldepflicht werden gemäss Art. 117a AIG bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht und können mit einer Geldstrafe von bis zu 40'000 Franken geahndet werden. Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe bis zu 20’000 Franken.