Politik

Fairer Wettbewerb ist das zentrale politische Anliegen

Für den liberal gesinnten Unternehmerverband der Maler und der Gipser steht im Zentrum der politischen Arbeit der faire Wettbewerb. Gesetze und Kontrolle fordert er nur dort, wo erkennbar ist, dass im Gesamtarbeitsvertrag ausgehandelte Bestimmungen umgangen werden und Lohndumping besteht. Wir setzen uns wenn nötig politisch zu unternehmerspezifischen Themen für das Maler- und das Gipserbgewerbe ein, unter anderem mit der Teilnahme an Vernehmlassungen, dem Verfassen von Stellungnahmen oder unserem jährlichen Parlamentarieranlass.

Kautionspflicht

Der Bundesrat hat die vom SMGV mit den Arbeitnehmergewerkschaften ausgehandelte Kautionspflicht im Maler- und im Gipsergewerbe im Oktober 2010 für allgemeinverbindlich erklärt. Für den Vollzug wurde 2011 die Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz eingerichtet, die für alle Branchen mit Kautionspflicht das Inkasso übernommen hat und sämtliche Daten sichert sowie verwaltet.

Scheinselbstständigkeit

Namentlich auf Initiative des SMGV mit Unterstützung des Schweizerischen Gewerbeverbandes und alt Nationalrat Hans Rudolf Gysin hat der Bundesrat 2011 die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit an die Hand genommen. Dabei ging es primär um die Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit. 2012 verabschiedete das Parlament die Gesetzesrevision mit grosser Mehrheit, in welche die Forderungen des SMGV zum grössten Teil eingeflossen sind:

Ein ausländischer Dienstleistungserbringer, der in der Schweiz arbeitet und behauptet, er sei selbständig, muss den Kontrolleuren auf Verlangen bestimmte Dokumente vorweisen, die geeignet sind, seinen Status zu beweisen. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um eine Kopie der Meldung beim AWA, um das Formular E 101 sowie um eine Kopie des Werkvertrages (oder aber eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers).

Wenn er diese Dokumente nicht innert 2 Tagen vorlegen kann, kann die zuständige kantonale Behörde auf Meldung der Kontrollorgane den fehlbaren Dienstleistungserbringer von der Baustelle weisen.

Subunternehmertum

Im Ausbaugewerbe werden immer öfter Aufträge von Unternehmen nicht selbst ausgeführt, sondern an Subunternehmen und von diesen wiederum an Sub-Subunternehmen vergeben. Am Ende der Vergabekette steht häufig ein Unternehmen, das nicht mehr in der Lage ist, den Auftrag kostendeckend auszuführen. Deshalb sieht er sich gezwungen, Arbeitnehmende anzustellen, die gewillt sind, für einen Bruchteil des Minimallohnes zu arbeiten. Der SMGV bekämpft diese für seine Mitgliederfirmen schädliche Entwicklung. Er fordert die Einführung einer Kaskadenhaftung, bei welcher der Unternehmer für seinen Subunternehmer einstehen muss. Als sinnvoll erachtet der SMGV zudem die Regelung, dass mindestens 50 % der vertraglich vereinbarten Leistung durch den Erstunternehmer erbracht werden muss.

Politische Aktivitäten des SMGV

Parlamentarieranlass 2025

Der 8. Parlamentarieranlass des SMGV fand an einem aussergewöhnlichen Ort statt. Der Verband informierte Nationalrätinnen und -räte in einem noch nicht fertigen Neubau über die Herausforderungen und Anliegen des Maler- und des Gipsergewerbes.

Parlamentarieranlass 2024

Die Voraussetzungen für die sehr wichtige Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags sind immer schwieriger einzuhalten. Der SMGV präsentierte am 7. Parlamentarieranlass während der Herbstsession in Bern mögliche Lösungen für dieses Problem.

Parlamentarieranlass 2023

Ist die Berufsbildung weniger wert als das Studium? Die duale Berufsbildung wird zwar gelobt, doch haben vor allem handwerkliche Berufe zunehmend Mühe, genügend Lernende zu finden. Diesen Missstand haben der SMGV und die Nationalrätin Sandra Sollberger zum Anlass genommen, am traditionellen Parlamentarieranlass Massnahmen von der Politik zu fordern. Eine entsprechende Motion ist am 27. September 2023 eingereicht worden.

Hier geht es zum aktuellen Stand der Motion

Parlamentarieranlass 2022

Im Kampf gegen Lohndumping und Unterschlagung von Sozialabgaben, die nicht nur dem Baugewerbe, sondern auch der ganzen Gesellschaft schaden, sind alle gefordert. Diese Botschaft vermittelten Unternehmer aus dem Maler- und dem Gipsergewerbe, die Suva sowie der SMGV am 5. Parlamentarieranlass den eingeladenen Politikerinnen und Politikern.

Vernehmlassungen und Stellungnahmen

  • Anpassung Bauarbeitenverordnung

    Bekanntlich ist die revidierte Bauarbeitenverordnung (BauAV) am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Eine wesentliche Neuerung betrifft das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept, welches in Artikel 4 geregelt ist: Arbeitgeber sind neu verpflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept zu erstellen, in dem die für ihre Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss einerseits die Notfallorganisation regeln. Anderseits sind die sicherheitsrelevanten Risiken auf der Baustelle zu dokumentieren. Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erstellt werden. Viele Branchenverbände haben - in Zusammenarbeit mit der SUVA - Musterkonzepte für ihre Mitglieder erstellt. Diese Musterkonzepte sind sehr ausführlich.

    In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass das ausführliche Standardmusterkonzept für Bagatell- sowie kleinere und standardisierte Arbeiten mit geringem bis gar keinem Gefahrenpotential nicht zweckmässig und zielführend ist. Häufig werden für solche Arbeiten keine sicherheitsrelevanten Hilfsmittel benötigt. Der damit verbundene administrative Aufwand zur Erstellung des Konzeptes steht deshalb in keinem Verhältnis zum Gefahrenpotential der auszuführenden Bauarbeit.

    Gerade für Bagatell-, kleinere und standardisierte Arbeiten von geringer Dauer muss es deshalb möglich sein, im Rahmen einer Ausnahme gänzlich auf die Erstellung eines Konzeptes zu verzichten. Der Bundesrat wurde deshalb beauftragt, die Bauarbeitenverordnung in Artikel 4 folgendermassen zu ergänzen: Neuer Absatz 3: Die SUVA kann Ausnahmen vorsehen.

    Der Ständerat hat die Motion mit folgender Textänderung angenommen: Neuer Absatz 2: Für wiederkehrende Arbeiten von geringem Umfang kann in Abweichung von Absatz 1 ein für diese Arbeiten zutreffendes Standardkonzept erstellt werden. Das Standardkonzept muss bei wesentlichen Änderungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Neuer Absatz 3: Das Konzept muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erstellt werden (= bisheriger Absatz 2).» Der Nationalrat hat am 1. Dezember 2025 die Motion in angepasster Form angenommen.

    Zur Motion

  • Revidiertes Bauvertragsrecht

    Per 1. Januar 2026 treten mehrere grundlegende Änderungen beim Werkvertragsrecht (Obligationenrecht) in Kraft. Diese Änderungen betreffen insbesondere folgende Bereiche des Werkvertragsrechts:       

    • Einführung zwingender Nachbesserungsrechte
    • Feste Rüge- bzw. Verjährungsfristen 

    Teilzwingende Rügefrist von 60 Tagen

    Bis anhin sah das Werkvertragsrecht gemäss Gesetz (Obligationenrecht), d.h. ausserhalb des Anwendungsbereichs der SIA-Norm 118 bekanntlich vor, dass ein Mangel an einem Werk, der nach der Abnahme entdeckt wird, unverzüglich gerügt werden muss. Andernfalls gilt das Werk als genehmigt und es können keinerlei Gewährleistungsansprüche mehr geltend gemacht werden. Die Revision des Werkvertragsrechts sieht nun eine fixe Rügefrist von 60 Tagen ab Abnahme (= Ablieferung des Werkes) vor, welche neu vertraglich auch nicht unterschritten werden darf. Die Rügefrist von neu 60 Tagen gilt

    • bei Mängeln von Kaufgegenständen, die in ein unbewegliches Werk integriert werden (wie z.B. Farbe oder Gips)
    • bei Mängeln im Rahmen von Grundstückkäufen
    • bei Mängeln von unbeweglichen Werken (z.B. Gipser- oder Malerarbeiten an einer Liegenschaft)
    • bei Mängeln von beweglichen Werken, die in ein unbewegliches Werk integriert werden (z.B. Streichen von Fensterläden)
    • bei Mängeln von Werken der Architekten oder Ingenieure, die bestimmungsgemäss als Grundlage für die Erstellung eines unbeweglichen Werkes dienen (z.B. Pläne)

    Die Rügefrist von 60 Tagen gilt auch bei verdeckten Mängeln. Die Frist beginnt in diesen Fällen ab Entdeckung des Mangels zu laufen.

     Wichtig: Die Vereinbarung einer kürzeren Rügefrist zulasten der Werkbesteller ist unwirksam (teilzwingendes Recht). Auch wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) also zum Beispiel eine kürzere Rügefrist vorgesehen ist, ist diese für Verträge, welche ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, unwirksam.

    Unabdingbares Nachbesserungsrecht

    Eine weitere Neuerung stellt die zwingende Nachbesserungspflicht des Unternehmers dar. Gemäss revidierten Bestimmungen kann der Werkbesteller (Bauherrschaft bzw. Bauleitung) bei einem Mangel weiterhin eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen (bei Gewährleistungsanspruch grundsätzliches Wahlrecht zwischen Wandelung, Minderung oder Nachbesserung). Dieses Recht ist neu unabdingbar, d.h., eine im Voraus getroffene Vereinbarung, wonach bei einem Mangel der Anspruch des Bestellers auf unentgeltliche Verbesserung eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, ist für Verträge ab dem 1. Januar 2026 ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft.

    Verjährung

    Die bisherige Verjährungsfrist von fünf Jahren für Mängel an Bauwerken, wie sie sowohl gemäss Gesetz (Obligationenrecht) als auch gemäss SIA-Norm 118 vorgesehen ist, bleibt unverändert bestehen. Neu wird jedoch klargestellt, dass eine vertragliche Verkürzung der fünfjährigen Frist zum Nachteil des (privaten) Bauherrn bzw. Bestellers nicht mehr erlaubt ist (teilzwingend).

  • Kantonale Mindestlöhne

    Kantonale Mindestlöhne sollen Mindestlöhne in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) nicht mehr übersteuern können. Der Nationalrat hat der Vorlage im Juni 2025 zugestimmt. Die Kommission des Ständerates hat im August 2025 noch keinen Entscheid gefällt. Sie hat die Verwaltung im Hinblick auf ihre Beratung der Vorlage  beauftragt, die Frage der verfassungsmässigen Kompetenzen der verschiedenen Staatsebenen im Bereich der Mindestlöhne noch einmal aufzubereiten und die Möglichkeit von Übergangs- und Besitzstandregeln zu prüfen.

    Zum Gesetzesentwurf

  • Massnahmepaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung

    Der Bundesrat will die Attraktivität der höheren Fachschulen und der höheren Berufsbildung insgesamt stärken. Er hat am 30. April 2025 die Botschaft zum Gesetz ans Parlament verabschiedet. Mit der Botschaft beantragt der Bundesrat dem Parlament vier Massnahmen, um die höhere Berufsbildung bekannter zu machen, ihr gesellschaftliches Ansehen zu steigern und vergleichbare Voraussetzungen auf der Tertiärstufe des Bildungssystems zu schaffen.

    Unter anderem sollen Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» eingeführt werden. Die Zusätze sollen die höhere Berufsbildung auf Tertiärstufe sichtbarer machen und ihr gesellschaftliches Ansehen stärken. In den Amtssprachen dürfen die Titelzusätze nur zusammen mit den geschützten Titeln der entsprechenden Abschlüsse verwendet werden. 

    Der Ständerat sowie der Nationalrat hat den Antrag des Bundesrates angenommen. Die Schlussabstimmung ist am Ende der Wintersession geplant.

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